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EmpCo-Richtlinie: betrifft auch B2B-Unternehmen

Gastbeitrag von Holger Schmid
07.10.2026/von VeronikaSkiebe

Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie für Umweltwerbung. Sie setzen pauschalen Nachhaltigkeitsversprechen und irreführenden Klimaversprechen engere Grenzen. Viele B2B-Unternehmen halten sich dennoch für nicht betroffen. Eigene Analysen von B2B-Websites zeigen jedoch zahlreiche prüfbedürftige Formulierungen – oft mehrere Dutzend pro Website.

Holger Schmid, DGM Kommunikation GmbH
Geschäftsführer

Holger Schmid ist Geschäftsführer von DGM, einer auf Produktkommunikation spezialisierten Agentur. KI-gestützte Kommunikationsanalysen ergänzen das Portfolio und liefern die Basis, um Werbe- und Nachhaltigkeitskommunikation zukunftsfähig zu gestalten.

Bildquelle: Archivfoto DGM

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist die EmpCo-Richtlinie?
  • Der Irrtum: „Wir sind B2B, das betrifft uns nicht“
  • Was jetzt verboten ist:
  • Was eigene Analysen zeigen
  • Risiko: Abmahnung statt Aufmerksamkeit
  • Jetzt handeln: die wichtigsten Schritte
  • Fazit

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825) ist Teil des europäischen Green Deals. Sie soll Verbraucher*innen unter anderem vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen. In Deutschland werden die neuen Vorgaben zur Umweltwerbung seit dem 27. September 2026 über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angewendet.

Wichtig: Auch Website-Texte, Broschüren oder Produktbeschreibungen, die schon seit Jahren online waren, mussten zu diesem Stichtag konform sein – eine nachträgliche „Schonfrist“ für Altbestände gab es nicht. Wer seine Inhalte bislang nicht geprüft hat, sollte dies jetzt nachholen.

Der Irrtum: „Wir sind B2B, das betrifft uns nicht“

Auf den ersten Blick richtet sich die EmpCo-Richtlinie an die klassische Verbraucherwerbung. Viele B2B-Marketer lesen daraus einen Freifahrtschein. Doch die Grenze zwischen B2B und B2C verläuft in der Praxis selten so klar, wie es die Richtlinie unterstellt. Manche B2B-Unternehmen liefern Vorprodukte, die am Ende in Konsumgütern landen. Andere erreichen über Handelspartner indirekt Endverbraucher. Auch ihre Websites werden von privaten Interessenten, Bewerbenden und der allgemeinen Öffentlichkeit gelesen. Je nach Ausrichtung der Kommunikation können solche Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. „Wir sind B2B“ schützt also nicht automatisch vor der neuen Rechtslage.

Was jetzt verboten ist:

Vage Begriffe wie „grün“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ sind nur noch mit dem Nachweis einer anerkannten Umweltleistung oder mit spezifizierter Aussage zulässig. „Klimaneutral“-Claims für Produkte, die auch auf CO2-Kompensation beruhen, sind unzulässig.

Eigene Nachhaltigkeitssiegel gelten nur noch mit unabhängigem Zertifizierungssystem und externen Audits – ein selbst gestaltetes „grünes“ Label ohne diese Grundlage reicht nicht mehr.

Auch Cherry-Picking ist untersagt: Aussagen über das Gesamtprodukt, die tatsächlich nur einen Teilaspekt betreffen, gelten als unlauter. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ sind nur noch mit einem messbaren, nachvollziehbaren Umsetzungsplan zulässig.

Die Richtlinie betrifft nicht nur Text: Auch visuelle Elemente wie Signets und Logos mit ökologischer Symbolik – etwa grüne Blätter oder Ähnliches – fallen darunter, wenn sie ohne Grundlage einen Umweltvorteil suggerieren.

Was eigene Analysen zeigen

Wie stark B2B-Websites tatsächlich betroffen sind, zeigt sich erst bei genauerer Prüfung. In automatisierten Analysen von B2B-Websites aus Branchen wie Maschinenbau, Fahrzeugzulieferung oder technischem Zubehör fanden sich regelmäßig zwei- bis dreistellige Anzahlen kritischer Formulierungen – über nahezu die gesamte Website verteilt.

Typische Muster:

  • Produktlinien-Namen, die durch „grüne“ Begriffe wie ein Nachhaltigkeitshinweis wirken, ohne dass eine Zertifizierung dahintersteht
  • Aussagen zu Software-Updates, die Nutzer zum Handeln drängen, ohne zu erklären, ob dies tatsächlich notwendig ist
  • Haltbarkeits- und Garantieversprechen ohne belastbaren Nachweis
  • Generische Attribute wie „besonders energiesparend“, ohne dass ein Vergleichswert oder Zertifikat genannt wird

Alle diese Beispiele stammen aus realen Website-Checks – sie zeigen, dass das Thema für B2B-Unternehmen alles andere als theoretisch ist.

Risiko: Abmahnung statt Aufmerksamkeit

Eine einheitliche Bußgeldhöhe schreibt die Richtlinie nicht vor – das regeln die Mitgliedstaaten in der nationalen Umsetzung. Das Risiko rechtlicher Konsequenzen besteht trotzdem: Seit dem 27. September 2026 können Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände unzulässige Aussagen abmahnen, Gerichte können Unterlassung und Schadensersatz anordnen.

In Deutschland ist bereits seit einiger Zeit eine Abmahnwelle rund um pauschale „klimaneutral“-Werbung zu beobachten – die EmpCo-Richtlinie verschärft diese Rechtslage zusätzlich. Neben den unmittelbaren Kosten steht vor allem die Reputation auf dem Spiel. Wird ein Unternehmen öffentlich mit Greenwashing in Verbindung gebracht, kann das Vertrauen in seine Kommunikation leiden.

Jetzt handeln: die wichtigsten Schritte

Der Stichtag ist vorbei, der Handlungsbedarf bleibt. Sinnvoll ist eine systematische Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen auf Websites, in Angeboten, Broschüren, Social-Media-Beiträgen und Messeunterlagen.

Dabei helfen vier Schritte:

  1. Aussagen abgleichen: Welche Umweltvorteile werden behauptet? Beziehen sie sich auf ein Produkt, einen Bestandteil, einen Prozess oder das gesamte Unternehmen?
  2. Nachweise prüfen: Decken die vorhandenen Belege die konkrete Aussage ab? Fehlende Nachweise müssen beschafft oder die Aussagen entsprechend eingeschränkt beziehungsweise gestrichen werden.
  3. Siegel überprüfen: Beruhen verwendete Nachhaltigkeitssiegel auf einer zulässigen Grundlage? Falls nicht, müssen sie entfernt oder ersetzt werden.
  4. Freigaben organisieren: Neue Umweltaussagen sollten vor der Veröffentlichung einen strukturierten Prüf- und Freigabeprozess durchlaufen. So entsteht das gleiche Risiko nicht bei jeder Kampagne erneut.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie mag im ersten Moment wie ein reines B2C-Thema wirken. Bei genauerem Hinsehen betrifft sie jedoch deutlich mehr B2B-Unternehmen, als viele annehmen – und das ganz ohne Übergangsfrist für Altbestände. Wer seine Kommunikation jetzt systematisch prüft und erforderliche Anpassungen umsetzt, behebt mögliche Defizite, die seit dem 27. September 2026 rechtlich nicht mehr zulässig sind. DGM Kommunikation hat für genau diese Aufgabe den EmpCo-Checker entwickelt: ein KI-gestütztes Analyse-Tool, das Websites automatisiert auf kritische Umweltaussagen prüft und so einen schnellen ersten Überblick über den eigenen Handlungsbedarf liefert. Meden Sie sich gern bei Interesse!

Schlagworte: B2B-Experten-Interviews, Kommunikation, Transformation
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Am Alten Gaswerk 20 / 86156 Augsburg / Tel: 0821 999764-80 / E-Mail: geschaeftsstelle@bvik.org

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