EmpCo
Die europäische Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo) verschärft die Regeln zum Nachhaltigkeitsmarketing. Aussagen zur Umweltfreundlichkeit von Unternehmen und Produkten müssen belegt werden oder sind unzulässig.
Was ist die EmpCo und welches Ziel verfolgt sie?
Die EmpCo (Richtlinie (EU) 2024/825) ist eine EU-Richtlinie gegen Greenwashing. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werben dürfen. In Deutschland gilt sie seit dem 27. September 2026 über das geänderte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – ohne Übergangsfrist und ohne Bestandsschutz für bestehende Werbemittel.
Die Empowering-Consumers-Richtlinie soll Verbraucher bei nachhaltigen Kaufentscheidungen stärken und irreführende Aussagen zur Umweltfreundlichkeit von Unternehmen und Produkten eindämmen.
Der Ansatzpunkt sind die Aussagen selbst. Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims müssen nachvollziehbar und überprüfbar sein – unabhängig davon, ob sie auf der Website, in Social Media, auf der Verpackung, im Produktdatenblatt oder mündlich im Verkaufsgespräch fallen.
Völlig neu ist das Prinzip nicht. Irreführende Werbung war schon vorher unzulässig, und zwar auch dann, wenn eine Aussage nicht objektiv falsch ist, im Gesamteindruck aber eine falsche Vorstellung erzeugt. Die EmpCo konkretisiert diesen Grundsatz für ökologische und soziale Merkmale sowie für Aspekte der Kreislaufwirtschaft wie Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Wie wurde die EmpCo in Deutschland umgesetzt?
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, das im Februar 2026 verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026. Das UWG übernimmt die Inhalte der Richtlinie weitgehend wortgetreu.
Die Änderungen setzen an drei Stellen an:
- Neue Begriffe in § 2 UWG: Definitionen wie Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem. Eine Umweltaussage ist dabei weit gefasst und umfasst jede Aussage oder Darstellung, unabhängig von ihrer Form – also auch Bilder, Farben, Logos oder Markennamen.
- Erweiterte „schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Die dort genannten Praktiken sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand getäuscht wurde, spielt keine Rolle.
- Ergänzungen der Irreführungstatbestände in § 5 UWG: Dazu zählen strengere Anforderungen an Aussagen über künftige Umweltleistungen.
Für die Praxis entscheidend ist der fehlende Bestandsschutz: Der neue Maßstab gilt auch für bereits produzierte Verpackungen, Kataloge und laufende Kampagnen.
Welche Werbeaussagen sind unter der EmpCo verboten oder riskant?
Die schwarze Liste enthält sechs neue Tatbestände, ergänzt um strengere Regeln für Zukunftsversprechen. Für das Marketing sind vor allem diese Fallgruppen relevant:
| Fallgruppe | Was gilt | Typisches Beispiel |
| Allgemeine Umweltaussagen | Nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist, etwa über das EU-Ecolabel | „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“ |
| Teil- statt Gesamtaussage | Verboten, wenn sich die Aussage auf das ganze Produkt oder Unternehmen bezieht, aber nur einen Teilaspekt betrifft | „Recycelt“, obwohl nur die Verpackung recycelt ist |
| Klimaaussagen auf Basis von Kompensation | Produktbezogene Aussagen zu neutraler, verringerter oder positiver Klimawirkung sind verboten, wenn sie auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen | „klimaneutrales Produkt“ durch CO₂-Zertifikate |
| Nachhaltigkeitssiegel | Nur zulässig mit unabhängigem Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung | Selbst gestaltete Öko-Logos und Eigensiegel |
| Gesetzliche Pflichten als Vorteil | Verboten, wenn rechtlich vorgeschriebene Eigenschaften als Besonderheit beworben werden | „frei von“ Stoffen, die ohnehin verboten sind |
| Haltbarkeit, Reparatur, Updates | Keine irreführenden Angaben zu Lebensdauer, Ersatzteilen oder Folgen von Software-Updates | „besonders langlebig“ ohne Zeitangabe |
Wann ist eine Aussage eine „allgemeine Umweltaussage“?
Eine Aussage gilt als allgemein, wenn ihre Konkretisierung nicht im selben Medium klar erkennbar ist. „Verpackung zu 50 % aus recyceltem PET“ ist eine spezifische Aussage und weiterhin zulässig, sofern sie stimmt und belegt ist. „Klimafreundliche Verpackung“ ohne Erläuterung fällt dagegen unter das Verbot. Ein Sternchen als Hinweis auf Informationen auf einer anderen Seite genügt in der Regel nicht.
Was gilt für „klimaneutral“?
Produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die auf Kompensation beruhen, sind gegenüber Verbrauchern verboten – auch dann, wenn die Kompensation offengelegt wird. Damit geht die neue Rechtslage über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) hinaus, das bei „klimaneutral“ lediglich eine Erläuterung in der Werbung selbst verlangte. Zulässig bleibt es, über konkrete Reduktionen in der eigenen Wertschöpfungskette oder über die Finanzierung von Klimaschutzprojekten zu informieren, ohne daraus eine Klimawirkung des Produkts abzuleiten.
Was gilt für Zukunftsversprechen?
Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind nur noch zulässig, wenn ein öffentlich zugänglicher, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen vorliegt. Dieser Plan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Gilt die EmpCo auch im B2B-Marketing?
Die schwarze Liste gilt nur für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. B2B-Unternehmen sind dennoch betroffen, und zwar aus drei Gründen:
- Weiterverwendung in der Lieferkette: Claims eines Zulieferers landen häufig auf Verpackungen, in Onlineshops oder in der Werbung von Handelspartnern – und damit beim Endkunden. Abnehmer werden deshalb verstärkt Nachweise verlangen und vertragliche Zusicherungen einfordern.
- Öffentliche Kommunikation: Aussagen auf der eigenen Website, in Pressemitteilungen oder Social Media sind frei zugänglich und können faktisch Verbraucher erreichen.
- Allgemeines Irreführungsverbot: Auch im B2B-Geschäft bleiben Umweltaussagen unzulässig, wenn sie nach § 5 UWG irreführen oder wesentliche Informationen nach § 5a UWG vorenthalten. Die neuen Wertungen der EmpCo dürften Gerichte dabei als Maßstab heranziehen.
B2B-Marketing sollte Umweltaussagen daher ebenfalls zutreffend, belegt und mit klarem Bezugsrahmen formulieren und die typische Weiterverwendung durch Kunden mitdenken.
Was droht bei Verstößen gegen die EmpCo?
Das größte Risiko liegt in der privaten Rechtsdurchsetzung. Gegen unlautere Werbung vorgehen können:
- Mitbewerber
- Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale
- qualifizierte Verbraucherverbände, die in einer amtlichen Liste eingetragen sind
Ihre Instrumente sind Abmahnungen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie einstweilige Verfügungen. Gerade im Umwelt- und Nachhaltigkeitsbereich sind Verbände sehr aktiv. Hinzu kommen Kosten für Kampagnenstopps und neue Verpackungen, Vertragsstrafen gegenüber Handelspartnern und Reputationsschäden.
Bußgelder nach § 19 UWG sind dagegen auf weitverbreitete, grenzüberschreitende Verstöße beschränkt, die im Rahmen koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen der EU-Verbraucherschutzbehörden verfolgt werden. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz können sie bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen.
Wie setzen Marketingverantwortliche die EmpCo-Vorgaben um?
Riskante Green Claims entstehen meist dort, wo komplexe Fakten in eine kurze Werbebotschaft übersetzt werden: im Website-Teaser, im Verpackungstext, im Social-Media-Post oder in der Vertriebspräsentation. Am wirksamsten ist es, Umweltaussagen wie jeden anderen Compliance-relevanten Prozess zu behandeln – in fünf Schritten:
- Bestandsaufnahme: Welche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werden wo verwendet – Website, Verpackung, Siegel, Vertriebsunterlagen, Social Media, Messeauftritte?
- Einstufung: Ist die Aussage pauschal oder konkret? Absolute Begriffe wie „klimaneutral“ oder „100 % nachhaltig“ gehören auf die kritische Liste.
- Nachweise prüfen: Messwerte, Prüfberichte, Studien und Lieferkettennachweise dokumentieren – mit klarer Zuordnung, welcher Nachweis welchen Claim trägt.
- Claims präzisieren: Reichweite, Bezugsrahmen, Methode und Einschränkungen sichtbar machen. Statt „nachhaltig produziert“ etwa: „Unsere Produktion am Standort X läuft seit 2024 zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Quellen.“
- Freigabeprozess festlegen: Wer prüft nach welchem Maßstab? Aussagen ohne Nachweis werden nicht veröffentlicht.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Widersprüche zwischen Kanälen. Sie entstehen häufig, wenn Vertrieb, Agenturen oder Handelspartner freigegebene Claims verkürzen, zuspitzen oder in einen neuen Kontext stellen. Klare Formulierungsvorgaben und Schulungen helfen, das zu vermeiden.
Wie gehen Unternehmen mit Altbeständen um?
Eine Abverkaufsfrist für bereits produzierte Verpackungen oder Werbematerialien gibt es in Deutschland nicht. Maßgeblich ist deshalb nicht, wann eine Ware produziert oder eine Verpackung bedruckt wurde, sondern ob eine Umweltaussage nach dem 27. September 2026 noch gegenüber Verbrauchern verwendet wird.
Als Altbestand gilt dabei mehr als Lagerware: Auch bedruckte Verpackungen und Etiketten, Prospekte, Displays und Online-Produktseiten fallen darunter. Die EmpCo regelt allerdings nicht die Beschaffenheit der Produkte, sondern ihre Darstellung. Das Produkt selbst bleibt verkehrsfähig, nur die Aussage muss angepasst werden.
Die EU-Verbraucherschutzbehörden haben in einem gemeinsamen Positionspapier (Common Understanding) festgehalten, dass Vernichtung oder Rückruf allein wegen nicht konformer Umweltaussagen regelmäßig unverhältnismäßig sind. Stattdessen kommen mildere Maßnahmen in Betracht:
- Online-Aussagen umgehend entfernen oder korrigieren,
- Werbe- und Verkaufsmaterial austauschen,
- Verpackungen überkleben oder Kennzeichnungen entfernen,
- Hinweisschilder am Verkaufsort anbringen,
- Lieferanten und Handelspartner einbinden.
Digitale Inhalte haben dabei Vorrang, weil sie sich schnell ändern lassen. Für bedruckte Lagerware ist mehr Zeit vertretbar. Jeder Schritt sollte mit Datum dokumentiert werden, um belegen zu können, dass die Umstellung ohne Verzögerung erfolgt ist. Zu beachten ist: Das Positionspapier richtet sich an Behörden. Mitbewerber und Verbände, die abmahnen, sind daran nicht gebunden.
Was bedeutet die EmpCo für die Zukunft der Nachhaltigkeitskommunikation?
Die EmpCo verbietet Nachhaltigkeitswerbung nicht, sie macht sie aber anspruchsvoller. Wer mit Umweltleistungen wirbt, muss genau sagen können, was gemeint ist, und den Beleg bereithalten. Das bedeutet mehr Abstimmung zwischen Marketing, Produktmanagement und Rechtsabteilung. Präzise Aussagen sind dafür nicht nur rechtssicherer, sondern auch glaubwürdiger – bei Verbrauchern ebenso wie bei Geschäftskunden.
Autor: Dr. Evelyne Sørensen, Business Lawyer, activeMind AG
Quellenangaben
Sørensen, E. (2026). EmpCo – die Empowering-Consumers-Richtlinie (https://www.activemind.legal/de/guides/empco/)
Sørensen, E. (2026). Umsetzung der EmpCo im UWG (https://www.activemind.legal/de/guides/empco-uwg/)
Sørensen, E. (2026). EmpCo: Umgang mit Green Claims auf Altbeständen (https://www.activemind.legal/de/guides/empco-green-claims-altbestaende/)
Volltext der Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Empowering-Consumers-Richtlinie – EmpCo) (https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/)















